Sehr geehrter Dr. Brink
1) die PDF-Datei
Datenschutz-Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die InformationsfreiheitBaden-Württemberg
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/01/35.-T%C3%A4tigkeitsbericht-f%C3%BCr-den-Datenschutz-Web.pdf [1]
wurde am 29.01.2020 erstellt. Es ist für mich als Leser irreführend, dass im Satz
"Am 30. Dezember dieses Jahres musste ich meinen Abschied von der Social MediaPlattform Twitter bekannt geben."
auf der Seite 42 das Jahr nicht näher genannt ist. Die Broschüre [1] hat keine Impressumsangaben, deswegen muss ich als Leser davon ausgehen, dass es sich um das Jahr 2020 handelt
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Sehr geehrter Dr. Brink
1) die PDF-Datei
Datenschutz-Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die InformationsfreiheitBaden-Württemberg
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/01/35.-T%C3%A4tigkeitsbericht-f%C3%BCr-den-Datenschutz-Web.pdf [1]
wurde am 29.01.2020 erstellt. Es ist für mich als Leser irreführend, dass im Satz
"Am 30. Dezember dieses Jahres musste ich meinen Abschied von der Social MediaPlattform Twitter bekannt geben."
auf der Seite 42 das Jahr nicht näher genannt ist. Die Broschüre [1] hat keine Impressumsangaben,. deswegen muss ich als Leser davon ausgehen, dass es sich um das Jahr 2020 handelt
2) es ist auch irreführend und unverständlich, warum auf der Titelseite [1] immer noch die Internet-Adresse des Twitter-Accounts aufgeführt ist. Zu einem existiert das Twitter-Account laut Ausführungen auf der Seite 42 [1] nicht mehr. Und dazu macht der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit de-facto Werbung für die Plattform, die laut Ausführungen auf drei Seiten in [1] die Anforderungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung nicht erfüllt. Unverständlich.
3) Ich bin kein Experte beim Thema Medienrecht, aber als Laie kann ich mir vorstellen, dass diese Konstellation:
3.1) der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg bewirbt die Adresse
https://www.twitter.com/lfdi_bw [2] in der Landtags-Drucksache Nr. 16/7777 [1]
3.2) die Adresse [2] existiert immer noch
dazu führen kann, dass:
a) die Adresse [2] gekapert, entführt, also die Identität gestohlen wird
b) es wird irgendein Unfug damit angestellt
c) der Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg für diesen Unfug haftbar gemacht wird. Bspw. wegen der Fahrlässigkeit.
Wie gesagt, sind nur Gedankenspiele eines juristischen Laien. Aber danke für die dreiseitige Begründung "Warum die Benutzung eines Twitter-Accounts mit der geltenden Europäischen Datenschutzgrundverordnung nicht vereinbar ist" also "1.12 Bye Bye Twitter" in [1] ab der S. 42. Dank dem Treffer mit dieser Begründung in der Trefferliste der Suchmaschine bin aich auf [1] aufmerksam geworden.
Ich finde es schade, dass Sie nach der Verabschiedung von der Twitter-Plattform keine datenschutzfreundliche Kontakmöglichkeit in einem der alternativen Sozialen Netzwerken anbieten. Die Regierung von Baden-Württtemberg ist mit Ihrem Mastodon-Kanal
https://mastodon.social/@RegierungBW weiter. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist inzwischen auch in einem alternativen Sozialen Netzwerk vertreten
https://bonn.social/@ulrichkelber wenn auch privat.
Freundliche Grüße
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